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BVerwG, 24.01.1962 - V C 27.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 27.10.1959 - VIII-8157/59
- BVerwG, 24.01.1962 - V C 27.60
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56
Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 …
Auszug aus BVerwG, 24.01.1962 - V C 27.60
Daraus folgt, daß jene nur so lange als Kriegsgefangene gelten können, als die ihnen auferlegten Freiheitsbeschränkungen nicht über das in § 2 Abs. 2 KgfEG bezeichnete Ausmaß ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") hinaus aufgelockert worden sind; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]]. - BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56
Genehmigung zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und Besitz einer …
Auszug aus BVerwG, 24.01.1962 - V C 27.60
Vielmehr hat die Klägerin durch ihre Vorsicht und den Schutz ihrer Hausgenossen es fertiggebracht, künftig der allgemeinen Internierung der Volksdeutschen zu entgehen, wie sie damals in Jugoslawien üblich war (vgl. hierüber das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958 S. 57]). - BVerwG, 25.02.1955 - IV C 020.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.01.1962 - V C 27.60
Ebenso geht der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1955 - BVerwG IV C 020.54 - (NJW 1955 S. 921) fehl.
- BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72
Rechtsmittel
Zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden, ein Festhalten auf engbegrenztem Raum im Sinne dieses Gesetzes könne nicht schon dann angenommen werden, wenn sich ein (unechter) Kriegsgefangener nach erfolgreicher Flucht verborgen halte, um sich seiner Wiederergreifung zu entziehen (Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 -, Beschluß vom 22. Februar 1963 - BVerwG V B 156.62 -, Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG V C 149.62 -). - BVerwG, 27.08.1964 - V B 21.64
Rechtsmittel
Entgegen der Ansicht der Kläger steht dem Gelingen der Flucht auch nicht entgegen, daß der neue Aufenthaltsort des Geflohenen von der bisherigen Gewahrsamsmacht oder ihren Verbündeten besetzt war und der Geflüchtete daher seine Wiederergreifung befürchten mußte(Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 - [Der Heimkehrer 1962, Nr. 12 - Leitsatz]). - BVerwG, 04.11.1965 - V B 162.65
Entschädigung bei Flucht eines "unechten Kriegsgefangenen" - Beendigung der …
Das von den Klägern in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 - ist, wie die Kläger selbst vortragen, hier nicht einschlägig.
- BVerwG, 08.10.1964 - V C 33.64
Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Revisionsklägers bei Einlegen der …
Die besonderen Umstände dieses Einzelfalles rechtfertigten ein Abweichen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 -. - BVerwG, 08.05.1963 - V C 149.62
Zulässigkeit eines wiederholten Antrages auf Entschädigungszahlungen - …
Der Senat hat bereits entschieden, daß eine Festhaltung im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht schon dann angenommen werden kann, wenn sich ein (unechter) Kriegsgefangener nach erfolgreicher Flucht verborgen hält, um seiner Wiederergreifung zu entgehen (vgl. u.a.Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 -, zuletztBeschluß vom 22. Februar 1963 - BVerwG V B 156.62 -). - BVerwG, 22.02.1963 - V B 145.62
Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Voraussetzungen der …
Die von der Klägerin in der Beschwerdeschrift angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 - ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich dort um die Frage handelte, ob eine Flucht als gelungen angesehen werden kann, wenn der entflohene Kriegsgefangene im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsstaates sich verborgen halten muß. - BVerwG, 22.02.1963 - V B 156.62
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher …
Gerade in dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 - ist entschieden, daß kein Gewahrsam im Gesetzessinne vorliegt, wenn ein geflohener unechter Kriegsgefangener sich zur Vermeidung seiner Wiederergreifung verborgen hält, und zwar auch dann nicht, wenn der neue Aufenthaltsort des Geflohenen sich im Machtbereich der bisherigen Gewahrsamsmacht oder ihrer Verbündeten befindet.